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Betreiber von Spielhallen hatten versucht sich mit Eilanträgen dagegen zu wehren.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt.
Das Coronavirus könne unstreitig eine übertragbare Erkrankung verursachen, urteilten die Richter.
Die Schließung von Einrichtungen, in denen Menschen zusammenkommen, sei eines der geeigneten Mittel für soziale Distanzierung.
Gegen den Beschluss können die Spielhallen-Betreiber Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einlegen.
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