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Das hat das Verwaltungsgericht Köln aktuell entschieden und die Klage eines Kölner Bürgers abgewiesen.
Die Stadt Köln habe die Ausgangbeschränkung anordnen dürfen, weil sich im Frühjahr letztes Jahr die Inzidenzzahl auf über 255 gesteigert hätte, sagte das Gericht. Und die Ausgangsbeschränkung sei auch verhältnismäßig. Denn eine stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre aus Sicht des Gerichts schwerer umsetzbar und ein extremerer Eingriff gewesen. Sollten die Beteiligten in Berufung gehen, würde dann das Oberverwaltungsgericht in Münster über den Fall entscheiden.
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