Freistellungsauftrag

Der Finanztipp bei Radio Köln wird präsentiert von der Sparkasse KölnBonn.

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Wir zahlen eigentlich auf alles Steuern, egal ob Gehalt, Rente oder Mieteinkünfte. Auch auf Zinsen und Dividenden. Klar, auch dieses Geld, der Staat spricht von Kapitalerträgen, ist ja eine Art Einkommen. 

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Auf alle Kapitalerträge erhebt der Staat die sogenannte Abgeltungssteuer. Sie beträgt ein Viertel des Kapitalertrags plus Solidaritätszuschlag. Das sind dann insgesamt gut 26 Prozent Abzüge. Dazu kommt ggf. auch noch die Kirchensteuer. Das Geld geht automatisch ans Finanzamt. Um einen unnötigen Steuerabzug zu vermeiden, solltet Ihr einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Unser Finanzexperte Maximilian Blusch:

„Wenn Ihr einen Freistellungsauftrag bei Eurem Finanzinstitut einreicht, erhaltet Ihr Eure Kapitalerträge steuerfrei. Ihr könnt für jeden Sparer immerhin 801 Euro geltend machen. Ehegatten können gemeinsam 1.602 Euro freistellen, die Sie beliebig unter sich aufteilen können. Auch jedes Kind hat mit Geburt einen eigenen Freibetrag. Dazu können Eure Kinder einen eigenen Freistellungsauftrag bis 801 Euro stellen, der von den Eltern unterschrieben werden muss. Pro Finanzinstitut braucht Ihr nur einen Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots. Habt Ihr bei mehreren Kreditinstituten Konten und Depots, so teilt Ihr den Freibetrag auf und verteilt die Teilbeträge auf Eure Freistellungsaufträge bei den einzelnen Sparkassen und Banken. Wie geht Ihr dabei am besten vor? Schätzt die Höhe der Kapitalerträge ggf. mit Hilfe Eurer Anlagespezialisten ab. Dann überlegt wieviel Ihr bei den verschiedenen Instituten braucht. Ich habe das mit meiner Tochter ganz einfach gemacht: Einen Teil brauchte Sie für den Bausparvertrag der etwa 50 Euro Zinsen im Jahr bringt. Weitere 350 Euro braucht Sie für Ihr Wertpapierdepot, auf dem wir Monat für Monat 50 Euro anlegen. Dann gibt es noch 50 Euro für das Sparbuch bei der Sparkasse im Nachbarort. Der Restbetrag von 351 Euro landet bei Ihrem Hauptinstitut.“

Habt Ihr keinen Freistellungsauftrag erteilt und deshalb Steuern gezahlt, so könnt Ihr Euch diese – etwa mühsamer – über die Einkommensteuererklärung zurückholen. Der Freistellungsauftrag kann jederzeit unbefristet erteilt, erhöht oder auch abgesenkt werden und gilt immer ab dem 1.1. eines Jahres, an dem er erteilt oder geändert wurde. Kündigen könnt Ihr ihn nur bis Ende eines jeden Jahres, es sei denn, Ihr habt ihn bisher nicht genutzt. Wichtig ist: Die Summe aller Eurer Freistellungsaufträge darf pro Sparer nicht höher als 801 Euro liegen. Schreibt euch daher am besten alle Summen auf.


Die Finanzverwaltung kann Eure Daten abgleichen und filtert dabei zu hohe Freistellungssummen heraus, da Ihr so eure Steuerpflicht verletzt. Passiert das öfter, so könnt Ihr sogar mit einer Ordnungsstrafe belegt werden. Wenn Ihr Eurem Institut einen Freistellungsauftrag erteilen möchtet, braucht Ihr unbedingt Eure Steuer-ID. Die hat jeder von uns mitgeteilt bekommen. Ihr findet Sie aber auch zum Beispiel in Eurer Steuererklärung oder im Steuerbescheid.


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