
© pixabay/qimono
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Die Kriminalität sei im „Corona-Lockdown-Light“ offensichtlich zurückgegangen, so das Argument des Klägers. Außerdem könnten Straftäterinnen und Straftäter wegen der Mund-Nasen-Bedeckung ohnehin nicht erkannt werden. Das sieht das Gericht anders: Die Nachteile durch das Aussetzen der Videoüberwachung wiegten schwerer als die Beeinträchtigung des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, so die Richter.
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