
© Bundesgerichtshof
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Es sei rechtens, solange die Kunden ein Widerspruchsrecht hätten und der Internetzugang nicht beeinträchtigt werde. Außerdem müsse die Sicherheit der Leitung gewährleistet bleiben. Unitymedia hatte den Kunden Anfang 2016 mitgeteilt, dass es die Router als Hotspots für Dritte nutzen will. Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte dagegen geklagt. Sie sah darin eine unzumutbare Belästigung und eine aggressive Geschäftspraktik. Sie wollte erreichen, dass die Kunden vor einer Aktivierung erst persönlich ihr Einverständnis geben müssen. Der BGH sagt jetzt aber: Es liegt keine Belästigung vor, denn die Kunden können jederzeit Widerspruch einlegen, spätestens zum übernächsten Werktag.
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