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Symbolbild: Landgericht
Klage um einen 1,60 Meter großen Teddybären abgewiesen
(SR) Ein eher kurioser Fall hat jetzt das Oberlandesgericht Köln in zweiter Instanz beschäftigt. Es ging im Kern um die Frage, ob Verbraucher zwischen Länge und Diagonale unterscheiden können. Im konkreten Fall ging es um die Werbung für einen großen Teddybären.
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Der Importeur hat den Bären in Verkaufsportalen mit einer Größe von 1,60 Meter vom linken Ohr bis zum rechten Fuß angegeben und das auch grafisch dargestellt.
Ein Konkurrent sah darin eine Irreführung der Verbraucher und reichte Klage ein. Das Gericht entschied jetzt, dass Verbraucher durchaus zwischen Länge und Diagonale unterscheiden könnten und wies die Klage, anders als zuvor das Landgericht Köln, ab.
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