
© Radio Köln/ Waltel
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Die Tina Turner-Darstellerin.
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In der Urteilsbegründung der Kölner Richter heißt es: Die Verwendung des Namens Tina Turner zusammen mit dem Bild einer Doppelgängerin könne fälschlich den Eindruck vermitteln, dass die echte Sängerin an dem Musical mitwirke oder sogar selbst auftrete.
Der Tourneeveranstalter aus Bayern hatte dagegen argumentiert und erklärt, die Show sei schon mehr als 100 Mal in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgeführt worden, und noch nie habe sich ein Zuschauer hinterher darüber beschwert, dass er nicht die echte Tina Turner gesehen habe.
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