Ja wirklich: Die Rente kann den Job kosten

Rentenbescheide liegen auf einem Tisch
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Arbeitsrecht kurios

Kiel/Berlin (dpa/tmn) - In Arbeitsverträgen steckt der Teufel manchmal im Detail. Das merkte ein Mann aus Norddeutschland, der unverhofft seine Arbeitsstelle verlor, nachdem er die erste Rentenzahlung erhalten hatte. Grund war eine Klausel in seinem Arbeitsvertrag - und die erklärte ein Gericht für gültig. Auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Kiel (Az.: 5 Sa 66/25) weist die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Kurios: Denn eigentlich gibt es seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen für Rentner mehr.

Rente kam, Job ging, Gericht sagte: «geht nicht»

Der Fall im Detail:

  • Der Kläger war seit Mitte der 1980er Jahre im Unternehmen beschäftigt. 
  • Sein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1994 enthielt eine sogenannte Rentenbezugsklausel: Das Arbeitsverhältnis sollte demnach ohne Kündigung enden, sobald der Arbeitnehmer tatsächlich Altersruhegeld bezieht, spätestens jedoch mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters. 
  • Im Jahr 2024 beantragte der Mann eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die gesetzliche Rentenversicherung bewilligte ihm eine Teilrente in Höhe von 99,99 Prozent. 
  • Nach der ersten Rentenzahlung teilte die Arbeitgeberin mit, das Arbeitsverhältnis ende aufgrund der vertraglichen Regelung. 

Der Arbeitnehmer klagte dagegen – das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht und hielt die Klausel im Arbeitsvertrag für nicht hinreichend transparent.

In der Berufung entschied das Gericht: «geht doch»

Das Landesarbeitsgericht Kiel entschied in der Berufung anders. Die Klage des Mannes wurde abgewiesen. 

  • Die entsprechende Klausel sei wirksam und ausreichend klar formuliert: Jeder tatsächliche Bezug einer Altersrente – ob Voll- oder Teilrente – könne zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. 
  • Für die auflösende Bedingung bestehe auch ein sachlicher Grund: An die Stelle der Arbeitsvergütung trete eine dauerhafte Leistung aus der Altersversorgung. 
  • Zudem hänge der Eintritt der Bedingung vom Verhalten des Arbeitnehmers selbst ab, weil dieser den Rentenantrag stellen müsse.

Wie passt das zu weggefallenen Zuverdienstgrenzen für Rentner? 

Auch der seit 2023 geltende Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen ändere nichts am Ende des Arbeitsverhältnisses durch Rentenbezug, so das Gericht. 

Arbeitnehmer können seither gleichzeitig Rente beziehen und weiterarbeiten – eine Rentenbezugsklausel verliere dadurch aber nicht ihre rechtliche Grundlage. 

Die Klausel zwinge den Arbeitnehmer zudem nicht, eine Rente zu beantragen; sie knüpfe lediglich an den Zeitpunkt an, zu dem tatsächlich Rente bezogen werde.

Über Möglichkeiten für Rentenbezieher, weiterzuarbeiten, die Aktivrente und Zuverdienstmöglichkeiten informiert die Deutsche Rentenversicherung im Netz. Grundsätzlich gut in solchen Fällen: Im Voraus den Arbeitsvertrag prüfen und entsprechende Pläne am besten mit dem Arbeitgeber besprechen.

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