Was darf ich, wenn ich krankgeschrieben bin?

Sport machen, ins Restaurant gehen oder in den Kurzurlaub fahren, obwohl man krankgeschrieben ist? Wo die Grenzen liegen und wozu der Arbeitnehmer verpflichtet ist, erfahrt ihr hier!

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Die Krankschreibung ist kein Beschäftigungsverbot

Grundsätzlich gilt: Man darf alles tun, was vom Arzt erlaubt ist und der Genesung nicht schadet. Das kann man sich auch schriftlich vom Arzt bestätigen lassen. Arbeitnehmer müssen sich bei einer Krankschreibung "gesundheitsförderlich" verhalten, was je nach Erkrankung sehr Unterschiedliches bedeuten kann: Essen gehen mit gebrochenem Arm ist zum Beispiel kein Problem, mit Fieber Sport machen hingegen schon.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich so schnell wie möglich krank zu melden

Das genaue Vorgehen bei einer Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich geregelt: Der Arbeitnehmer muss einen Arzttermin, eine Erkrankung und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich seinem Arbeitgeber mitteilen. Das entsprechende Attest muss in der Regel innerhalb von drei Tagen eingereicht werden. Wenn der Arbeitgeber das grundsätzlich erlaubt, kann man das auch über WhatsApp machen.

Wichtig: Wer krank ist, muss seinem Arbeitgeber den genauen Grund für die Krankschreibung nicht mitteilen. Zwar kann der Arbeitgeber nachfragen, darf aber keine Antwort darauf verlangen.

Darf ich auf meinen Social Media-Kanälen aktiv sein, wenn ich krankgeschrieben bin?

Prinzipiell schon. Allerdings sollte man darauf achten, welche Art von Fotos man postet. Wer sich trotz Grippe auf einer Party zeigt, statt im Bett zu liegen, wird sich unter Kollegen vermutlich keine Freunde machen. Als Beweis vor Gericht dürfen private Fotos aus privaten Netzwerken aber aus Schutz des Persönlichkeitsrechts nicht genutzt werden.

Trotzdem sollte man nicht länger blau machen als nötig - allein schon aus Rücksicht auf die Kollegen, die die Arbeit ja dann meistens mit übernehmen müssen.


Zwei Beispiele aus der "Praxis"

Selbst beim Feiern erwischt zu werden, bedeutet nicht direkt die Kündigung

Ein Chef entdeckte auf einem Bild in der Lokalzeitung seinen krankgeschriebenen Angestellten bei einem Volksfest mit einem Kölsch in der Hand. Der Chef sprach die Kündigung aus. Vor dem Kölner Arbeitsgericht Gericht lautete dann aber das Urteil: "Frische Luft und ein Glas Kölsch würden den Heilungsprozess nicht von vorneherein verzögern." Die Kündigung wurde zurückgenommen.

Mit Bandscheibenvorfall seine Fragen tragen - keine gute Idee

In Krefeld trug ein 21-jähriger Lagerist auf einem hochgeladenen Hochzeitsfoto seine schwangere Frau auf Händen, ihm wurde daraufhin gekündigt. Das Problem dabei war, dass der Mann wegen eines Bandscheibenvorfalls zuvor krankgeschrieben war. Der Chef sah das Bild und sprach die Kündigung aus - zurecht, urteilte das Gericht. Denn während seiner Krankschreibung sei der Mann verpflichtet gewesen, dem Genesungserfolg nicht zu schaden.