Diese neuen Corona-Regeln gelten jetzt in Köln

(PR|Symbolbild) Mit einem Kölsch im Biergarten oder einer Pizza draußen sitzen, wird es erst einmal nichts. Darauf müssen wir noch ein wenig warten, weil bei uns die Inzidenz am Montag wieder über 100 lag. Aber ein paar Lockerungen hat der Corona-Krisenstab der Stadt Köln am Montag dennoch beschlossen.

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Ausgangsbeschränkung

Die Ausgangsbeschränkung wird verkürzt. Ab Dienstag gilt die Ausgangssperre statt ab 21 Uhr erst ab 22 Uhr. Und Sport draußen, Joggen, Spazierengehen gehen jetzt auch bis Mitternacht, das jedoch nur alleine. 

Shopping

Köln macht sich auch in Sachen Handel ein wenig locker. "Click and Meet" – also das Shoppen mit Termin geht auch wieder, aber erst ab Mittwoch. Ein Kunde pro 40 qm ist erlaubt, vorausgesetzt man ist geimpft, genesen oder negativ getestet. 

Konsum- und Verweilverbote

Hier ändert sich jetzt erst einmal nichts: Im öffentlichen Raum darf kein Alkohol getrunken werden in allen Bereichen, in denen Maskenpflicht herrscht (also auch in Parks), sowie auf folgenden Plätzen im Zeitraum von 15 bis 6 Uhr des Folgetages:

-Stadtgarten und Umgebung

-Schaafenstraße und Umgebung

-Zülpicher Viertel

In den Bereichen, in denen eine Maskenpflicht angeordnet ist, ist essen, trinken oder rauchen untersagt. Dazu gehören auch alkoholische Getränke und Sishas. Auch die Verweilverbote zum Beispiel rund um das Rathaus, an der Alfred-Schütte-Allee hinter den Poller Wiesen oder am Brüsseler Platz gelten weiter wie gehabt. 

Kontaktbeschränkungen und A-H-A Regeln

Hier bleibt erst einmal alles beim Alten: Im öffentlichen Raum ist grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Durch die Corona-Notbremse darf sich ein Hausstand mit bis zu einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren werden dabei nicht mitgezählt. Diese Regelung gilt auch für den privaten Bereich. Feiern, Partys und ähnliche Veranstaltungen sind im privaten und öffentlichen Bereich untersagt. Auch die Maskenpflicht gilt wie bisher für alle.

Ausnahmen für Geimpfte oder Genesene

Wer  seit mindestens 14 Tagen einen vollständigen Impfschutz hat und diesen durch einen Impfpass oder einen anderen Impfnachweis belegen kann

- oder selbst eine Infektion durchgemacht hat und diese durch den Befund eines PCR-Tests, der mindestens 28 Tage, höchstens aber sechs Monate alt ist nachweisen kann

- oder den Befund eines positiven PCR-Tests plus eine Impfung nachweisen kann

ist von der Ausgangsbeschränkung nicht betroffen und benötigt beim Shoppen oder dem Friseurbesuch keinen negativen Test mehr. An die Masken- und Abstandsregeln müssen aber auch sie sich halten. 

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