Zu alt - 44 Jähriger darf nicht auf Elektro-Party

(PRIFoto: Symbolbild) Der Bundesgerichtshof, kurz BGH, verhandelt aktuell eine Diskriminierungsklage eines am Einlass abgewiesenen Mannes. Dem damals 44-Jährigen und seinen beiden Begleitenden war bei einem Open-Air in München im Sommer 2017 der Zutritt verwehrt worden.

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Er hatte dann 2018 gegen die Eventfirma geklagt, weil ein Türsteher der Firma ihn nicht auf die Party beim "Isarrauschen" gelassen haben soll. Auf Nachfrage habe der Türsteher dem Münchner zu verstehen gegeben, dass er zu alt sei. Die Begründung der Partyagentur lautete damals: Es habe beschränkte Kapazitäten gegeben und man habe drauf geachtet, dass die Leute auf der Party zusammenpassen würden. Ein generelles Einlassverbot für Ü-35 habe es nicht gegeben. Der äußere Eindruck habe gezählt und der hätte nicht in die Zielgruppe gepasst. Der damals 44-Jährige fordert 1000 Euro Entschädigung. Vor den Münchner Gerichten hatte er keinen Erfolg, deswegen zieht er jetzt vor den BGH.

Der Kläger beruft sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Die Richterin hatte 2018 keine Diskriminierung erkennen können. Bei einer Party ginge es nicht allein um Musik, sondern auch um das gemeinsame Feiern. Für einen gelungenen Abend komme es auf Interaktion und die Auswahl der Gäste an. Ein Einlass nach optischem Alter sei branchenüblich und ok. Außerdem habe der Kläger ähnliche Veranstaltungen, die ihm zur Verfügung stünden.

Rechtliche Hintergründe

Grundsätzlich darf es bei Abschlüssen zivilrechtlicher Verträge zum Beispiel in Diskos mit Eintritt keine Benachteiligungen geben, dazu zählt auch eine Altersdiskriminierung. Diskothekenbetreibende würden Verträge mit ihren Gästen typischerweise ohne Ansehen der Person und in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen schließen. Wer Gästen den Zugang grundlos verweigert, muss mit Schadenersatz, Entschädigung und Unterlassungsansprüchen rechnen. Der Fall ist so brisant, dass er in Jura-Kreisen und Vorlesungen diskutiert wird.

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